top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Winterdienstleistungen der
 

SEKER Gebäudereinigung und Winterdienst
Scheveninger Straße 13
12359 Berlin

 

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über Winterdienstleistungen zwischen der SEKER Gebäudereinigung und Winterdienst (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern.

  2. Grundlage der Geschäftsbeziehung sind der jeweilige Winterdienstvertrag, das dazugehörige Angebot sowie diese AGB.

  3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
     

§2 Vertragsgegenstand

  1. Der Auftragnehmer übernimmt die Schnee- und Glättebeseitigung auf den im Angebot oder Vertrag ausdrücklich bezeichneten Flächen.

  2. Die Leistungen werden entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Berliner Straßenreinigungsgesetz, erbracht.

  3. Der Leistungszeitraum einer Wintersaison beginnt am 01. November und endet am 31. März des Folgejahres.
     

§3 Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und Vertrag.

  2. Die Leistungen umfassen insbesondere:

    • Schneeräumung,

    • Glättebekämpfung,

    • Ausbringung zulässiger abstumpfender Streumittel.

  3. Schneeabfuhr sowie die Entsorgung von Schneemassen sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

  4. Der Auftragnehmer übernimmt Verkehrssicherungspflichten ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Flächen. Für weitere Flächen verbleibt die Verkehrssicherungspflicht beim Auftraggeber.
     

§4 Beginn der Leistungspflicht
 

Die Leistungspflicht des Auftragnehmers beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Vertragsbeginn. Für Zeiträume vor Vertragsbeginn übernimmt der Auftragnehmer keine Verkehrssicherungspflichten.
 

§5 Durchführung der Winterdienstarbeiten

  1. Der Auftragnehmer führt die Winterdienstleistungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den anerkannten Regeln der Technik durch.

  2. Die Reihenfolge sowie der Zeitpunkt der Einsätze werden vom Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Wetterlage, Verkehrssituation und Einsatzplanung festgelegt.

  3. Eine dauerhafte Schnee- und Eisfreiheit während eines laufenden Niederschlagsereignisses kann nicht gewährleistet werden.
     

§6 Besondere Gefahrenstellen
 

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Vertragsbeginn über besondere Gefahrenstellen zu informieren.

  2. Hierzu zählen insbesondere:

    • Hydranten,

    • Bushaltestellen,

    • Feuerwehrzufahrten,

    • Treppenanlagen,

    • Tiefgaragenzufahrten,

    • undichte Dachrinnen,

    • defekte Fallrohre,

    • sonstige Einrichtungen, die eine zusätzliche Eisbildung verursachen können.

  3. Erfolgt keine Mitteilung, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus entstehende Schäden oder behördliche Maßnahmen.

  4. Bei unvorhersehbarer Eisbildung durch Schmelzwasser, undichte Dachrinnen, defekte Fallrohre oder ähnliche Ursachen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Ohne entsprechende Mitteilung übernimmt der Auftragnehmer hierfür keine Haftung.
     

§7 Streumittel

  1. Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich die nach den geltenden Vorschriften zulässigen Streumittel.

  2. Auftausalz wird nur eingesetzt, soweit dessen Verwendung gesetzlich zulässig und ausdrücklich vereinbart ist.

  3. Für Schäden, die aufgrund gesetzlicher Beschränkungen bei der Verwendung von Auftausalz entstehen oder nicht verhindert werden können, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
     

§8 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.

  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

  3. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

  4. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden auf den vertraglich übernommenen Flächen und nur soweit diese von ihm zu vertreten sind.

  5. Für Schäden an unbefestigten Wegen, Sandwegen, Kieswegen oder vergleichbaren Flächen wird keine Haftung übernommen.

  6. Für Glättebildungen durch Schmelzwasser, undichte Dachrinnen, defekte Fallrohre oder ähnliche vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ursachen wird keine Haftung übernommen.

  7. Schadensfälle sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen.
     

§9 Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse

  1. Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Winterdienstleistungen auch bei starken Schneefällen, Eisregen, Blitzeis oder sonstigen außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen.

  2. Bei außergewöhnlichen Wetterereignissen kann es aufgrund der Vielzahl gleichzeitig zu betreuender Flächen, der Verkehrslage oder der Intensität des Niederschlags zu Verzögerungen bei der Leistungserbringung kommen.

  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vertraglich übernommenen Flächen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben zu bearbeiten.

  4. Eine vollständige und dauerhafte Schnee- oder Eisfreiheit während eines fortdauernden Niederschlagsereignisses kann nicht gewährleistet werden.

  5. Schadensersatzansprüche bestehen nicht, soweit Verzögerungen auf außergewöhnliche Witterungsverhältnisse zurückzuführen sind und der Auftragnehmer die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten durchgeführt hat.
     

§10 Nicht zugängliche Flächen

  1. Kann die Leistung aufgrund verschlossener Zugänge, fehlender Schlüssel, parkender Fahrzeuge, Baustellen oder sonstiger Hindernisse nicht oder nicht vollständig erbracht werden, gilt die Leistungspflicht des Auftragnehmers insoweit als erfüllt.

  2. Eine Kürzung der Vergütung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

  3. Entstehende Zusatzaufwendungen oder Sonderfahrten können gesondert berechnet werden.
     

§11 Schlüsselübergabe

  1. Soweit zur Leistungserbringung Schlüssel erforderlich sind, erfolgt deren Übergabe durch den Auftraggeber.

  2. Die Schlüssel sind eindeutig mit Straße, Hausnummer und gegebenenfalls Kundennummer zu kennzeichnen.

  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem sorgfältigen Umgang mit den übergebenen Schlüsseln.

  4. Generalschlüssel sollen nach Möglichkeit nicht übergeben werden.
     

§12 Qualitätssicherung und Reklamationen

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen, sach- und fachgerechten Durchführung der vereinbarten Leistungen.

  2. Reklamationen sind unverzüglich nach Kenntnisnahme in Textform (z. B. per E-Mail) mitzuteilen.

  3. Vor einer Ersatzvornahme ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung einzuräumen.

  4. Berechtigte Beanstandungen werden schnellstmöglich unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse bearbeitet.

  5. Erfolgt eine Ersatzvornahme ohne vorherige Möglichkeit zur Nachbesserung, sind Ersatzansprüche ausgeschlossen.

  6. Wird eine berechtigte Reklamation festgestellt und konnte die beanstandete Leistung trotz angemessener Nachfrist nicht ordnungsgemäß nachgebessert werden, kann dem Auftraggeber ein angemessener Preisnachlass gewährt werden. Die Höhe des Preisnachlasses richtet sich nach Art, Umfang und Dauer der Beanstandung und beträgt maximal 20 % des auf den beanstandeten Zeitraum entfallenden Vertragsentgelts.

  7. Weitergehende Minderungs-, Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche bleiben ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
     

§13 Digitale Dokumentation

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen durch GPS-Daten, Zeitstempel, Wetterdaten, Fotos, Videos oder digitale Einsatzprotokolle zu dokumentieren.

  2. Diese Dokumentationen gelten als Nachweis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung.

  3. Der Auftraggeber erkennt diese Dokumentationen als zulässige Beweismittel an.
     

§14 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Angebot oder Vertrag.

  2. Die vereinbarte Vergütung stellt eine saisonale Bereitschaftspauschale dar und ist unabhängig von der Anzahl der tatsächlich erforderlichen Einsätze geschuldet.

  3. Rechnungen sind innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.

  4. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu berechnen.

  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug nach vorheriger Mahnung die Leistung auszusetzen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
     

§15 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag wird für die jeweils vereinbarte Wintersaison abgeschlossen.

  2. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils eine weitere Wintersaison, wenn er nicht bis zum 15. April der laufenden Wintersaison schriftlich gekündigt wird.

  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
     

§16 Eigentümerwechsel

  1. Bei Verkauf des Vertragsobjektes endet der Vertrag mit dem Übergang von Nutzen und Lasten auf den Erwerber.

  2. Der Auftraggeber hat den Eigentümerwechsel unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

  3. Bis zum Eingang der Mitteilung bleibt der bisherige Auftraggeber Vertragspartner.
     

§17 Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
 

§18 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.

  3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Berlin.
     

§19 Salvatorische Klausel
 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

bottom of page